Werner Gressenbauer,
Heizung & Service – Sanitär & Wartung
Wir liefern unsere Produkte und Waren und erbringen unsere Dienstleistungen ausschließlich auf der Basis der gegenständlichen Geschäftsbedingungen. Diese werden mit Auftragserteilung gültig und wirksam. Sondervereinbarungen sind nur im Einzelfall möglich. Geschäftsbedingungen (AGB's) unserer Geschäftspartner und Kunden, die unseren ABG's widersprechen, gelten als nicht vereinbart, wenn sie nicht ausdrücklich von uns schriftlich anerkannt wurden; ein Hinweis des Geschäftspartners, Kunden oder Bestellers auf seine AGB's ist für uns nicht bindend. Die Umgehung der Liefer- und Zahlungsbedingungen, insbesondere auch durch Kommissionsgeschäfte, ist unzulässig.
Kostenvoranschläge werden von uns nur schriftlich und frei bleibend erteilt. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet uns als Auftragnehmer nicht zu Annahme eines Auftrages auf Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen. Sämtliche technische Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum; sie dürfen bei sonstigem Schadenersatz nicht an Dritte weitergegeben werden.
Angebote werden von uns nur schriftlich erteilt. Die Annahme eines von uns erstellten Angebotes ist im Regelfall nur hinsichtlich des gesamten angebotenen Leistungspaketes möglich. Teilausführungen bedürfen einer separaten Vereinbarung. Bestellungen auf Rechnung Dritter verpflichten den direkten Besteller auch bei Offenlegung des Vertretungsverhältnisses zur eigenen Zahlung bereits dann, wenn der Dritte nach erster Aufforderung Zahlung ablehnt oder nicht binnen der gesetzten Frist leistet.
Es gelten unsere tagesaktuellen Preise. Treten zwischen Auftragserteilung / Vertragsabschluss und Leistungsausführung Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag ein, oder
erhöhen sich Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe, sind wir zur Weiterverrechnungen dieser
Steigerungsbeträge berechtigt; wir verzichten auf die Weiterverrechnung wenn zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung weniger als zwei Monate liegen und der Kunde seinen vertraglichen
Verpflichtungen aus dem Auftragsverhältnis, insbesondere zur Leistung einer Anzahlung oder Teilzahlung, pünktlich nachkommt. Pauschalpreiszusagen werden nur im Falle einer Sondervereinbarung
gegeben.
Für Lieferungen unter EUR 100,- Nettowarenwert berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von EUR 12,- inkl. Mwst. Mehrlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge gelten gegen Verrechnung des
Grundpreises als akzeptiert.
Wenn nichts anderes vereinbart, gilt die Abgabe von Ware als Holschuld, Lieferort Volders, und die Ware ist unversichert zu versenden. Warenrücklieferungen bedürfen unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung. Zurückgenommen werden nur Waren in einwandfreiem und neuwertigem Zustand und in Originalverpackung. Sonderbestellungen und Sonderanfertigungen können nicht retour genommen werden. Eine Gutschrift erfolgt nur nach Bekanntgabe der zugrunde liegenden Rechnung mit einem Abzug von 20 % Manipulationsgebühr.
Zur Ausführung der Leistung sind wir als Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen bei den Behörden oder Bewilligungen durch die Behörden sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen. Der Auftraggeber hat für die Zelt der Leistungsausführung uns als Auftragnehmer kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen; weiters ist die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie vom Auftraggeber kostenlos beizustellen. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht, werden unsererseits die durch die notwendigen Überstunden und die durch Beschleunigung der Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten berechnet. Die einschlägigen Ö-Normen, insbesondere B 2110, gelten mit den unten stehenden Abweichungen als vereinbart. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet.
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die unserer Rechtssphäre als Auftragnehmer zuzurechnen sind, bewirkt, werden für uns vereinbarte Leistungsfristen im Ausmaß der Verzögerung verlängert oder/und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind dann vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Rechtssphäre zuzuordnen sind. Vereinbarte Liefertermine sind für uns als Auftragnehmer grundsätzlich keine Fixtermine, sofern sie nicht ausdrücklich als solche schriftlich zugesagt wurden. Ein vereinbarter Fixtermin tritt außer Kraft, wenn bauseitige Vorarbeiten nicht zum vereinbarten Termin fertig gestellt sind, oder wenn der vorgesehene Terminplan über Veranlassung des Auftraggebers oder aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann. Bei Lieferverzug wird ohne Erklärung bis zur obligatorischen Stellung einer Nachfrist durch den Auftraggeber, welcher nach Art und Umfang des Auftrages angemessen sein muss, eine Nachfrist von der Dauer der Lieferfrist, längstens jedoch von 4 Wochen, in Lauf gesetzt. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen uns als Auftragnehmer wegen Nichtlieferung und Nichtdurchführung unserer Dienstleistung ist nur bei grober Fahrlässigkeit möglich, vor Ablauf der Nachfrist aber gänzlich ausgeschlossen.
Wir werden den Auftraggeber vom Übergabetermin zeitgerecht verständigen; bei Fernbleiben des Auftraggebers zu diesem Termin, der Nichtkooperation oder der Annahmeverweigerung durch den Auftraggeber ist die Übergabe der von uns erbrachten Leistung als am bekanntgegebenen Übergabetermin erfolgt anzusehen.
Die Zahlungsbedingungen und Mahnkosten werden bei Auftragserteilung im Einzelnen vereinbart. Bei Nichteinhaltung der mit dem Auftraggeber vereinbarten An-, Teil- und Schlusszahlungen durch den
Kunden sind wir als Auftragnehmer berechtigt, die Montagearbeiten vorzeitig und jederzeit einzustellen und die Baustelle zu räumen. In diesem Fall trifft uns keine Haftung für die Verzögerung bei der
Ausführung von Folgeaufträgen anderer Professionisten und für eine allfällig rechtzeitige Baufertigstellung.
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer zu leistenden Zahlung innerhalb der Fälligkeit ist das Einlangen der Zahlung (Gutbuchung) auf unserem Geschäftskonto.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gelten 12 % Verzugszinsen p.a. als vereinbart und sind wir berechtigt, die Spesen für unseren zusätzlichen Arbeitsaufwand sowie die Rechtsverfolgungskosten der
außergerichtlichen Betreibung zu fordern. Eingehende Zahlungen werden unabhängig von ihrer Widmung zur Begleichung zunächst der Kosten und Spesen, dann der Zinsen und letztlich zur Abdeckung des
ältesten fälligen Betrages verwendet. Bei Wechselzahlungen gehen alle Diskontspesen zu Lasten des Akzeptanten. Ein Skontoabzug ist in diesem Falle nicht möglich. Vom 61. Tag ab Rechnungsdatum sind
wir berechtigt, einen Zuschlag von 1 % der Wechselsumme zu berechnen. Im Fall einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, der Unternehmensveräußerung oder bei einer
entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Unternehmen des Bestellers sowie im Falle des Zahlungsverzuges sind wir als Auftragnehmer berechtigt, alle
offenen, auch noch nicht fälligen Rechnungen fällig zu stellen sowie jede weitere Tätigkeit an laufenden Aufträgen des Bestellers einzustellen. Wir als Auftragnehmer sind nur dann verpflichtet, für
den Besteller weiter tätig zu werden, wenn er uns eine Bankgarantie über die noch offenen Beträge übermittelt oder sonst eine uns genehme Sicherheit stellt.
Abweichende Vereinbarungen gegenüber obigen Zahlungsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen unsere Forderungen des
Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnung von uns anerkannt wurde oder diese gerichtlich festgestellt ist.
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung sämtlicher offenen Forderungen inkl. aller Nebengebühren unser Eigentum (bei Zahlung durch Wechsel oder Scheck bis zu deren Einlösung).
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware wird nicht Eigentum an der neuen Sache erworben.
Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes. Ebenso erwerben wir als Auftragnehmer mit Erbringung von Werkleistungen Miteigentum
an den verarbeiteten Sachen und dem Bauwerk im Verhältnis zum Wert der Arbeitsleistung.
Der Besteller ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der
Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession an uns verständigt oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt. Arbeitet der Besteller mit einer Factoringbank im echten Factoring
zusammen, gilt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur, wenn der Factor einer vereinbarten Abtretung des Anspruches auf Auszahlung des Factoringerlöses vorher seine Zustimmung
erteilt hat. Andernfalls ist eine Abtretung verboten und eine Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen. Der Besteller tritt bereits jetzt seine gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche gegen den Factor aus dem Ankauf von Weiterveräußerungsforderungen, soweit sie die von uns gelieferten Waren betreffen, an uns ab, und wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Besteller ist
verpflichtet, diese Abtretung dem Factor anzuzeigen und ihn anzuweisen, nur an uns zu bezahlen. Der Besteller tritt hiermit jegliche Forderungen aus einem sonstigen Weiterverkauf an uns ab, und wir
nehmen diese Abtretung an. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt, werden wir voll bezahlte Lieferungen unserer Ware freigeben. Von
Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
Der Besteller ist verpflichtet, bei Eintritt des Zahlungsverzuges sowie bei Zahlungseinstellung uns eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie bearbeitet ist,
und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Besteller eingehen, sind unverzüglich
bekanntzugeben, zur Überweisung gesondert aufzuheben und binnen acht Tagen weiterzuleiten.
Wir sind berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Besteller in Zahlungsverzug und in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Der Besteller verpflichtet sich zur sofortigen
Freigabeerklärung, auch wenn sich die Vorbehaltsware bei einem Dritten befindet. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von uns ausdrücklich
schriftlich erklärt wird. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende und noch in seinem Betrieb vorhandene Ware gegen Elementar- und Diebstahlsgefahr zu versichern und auf
Verlangen den Abschluss dieser Versicherung nachzuweisen. Der Besteller tritt seine Ansprüche aus abgeschlossenen Versicherungsverträgen schon jetzt an uns ab, und wir nehmen die Abtretung hiermit
an.
Hinweis und Warnung: Risse und Brüche von Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräte sind als Folge nicht erkennbarer Spannungen oder Materialfehler möglich, dies
insbesondere auch im Zuge der Montage- und Instandsetzungsarbeiten.
Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen ist nur mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Bei
zerrüttetem oder bindungslosem Mauerwerk sind durch Stemmarbeiten Schäden möglich. Ist der Verlauf von den im Mauerwerk verlegten Leitungen nicht erkennbar, ist deren Beschädigung durch Stemmarbeiten
möglich.
Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, sind wir als Auftragnehmer berechtigt, vom Verkaufspreis gleichartiger Waren dem Auftraggeber Manipulationskosten in Höhe von 30 % des Wertes der beigestellten Geräte und Materialien zu berechnen. Vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind von unserer Gewährleistung ausgeschlossen.
Mängelrügen sind nach den Bestimmungen des UGB unverzüglich, spätestens jedoch binnen 5 Arbeitstagen nach Warenübernahme zu erstatten und uns schriftlich anzuzeigen; dies bei sonstigem Verlust und
Ausschluss aller Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung. Im Falle von gerechtfertigten Gewährleistungsansprüchen des Bestellers sind wir als Auftragnehmer berechtigt, diese Ansprüche durch
Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden, bei Misslingen durch Austausch eines Ersatzproduktes zu erfüllen. Im Falle von Preisminderungsansprüchen ist nach unserer Wahl vom gemeinen Wert der Sache
oder vom vereinbarten Preis auszugehen.
Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Struktur, Aufmachung und Verlegung der Ware können nicht beanstandet werden. Beanstandbare Ware ist nach unserem
schriftlichen Einverständnis für uns kosten- und spesenfrei zu retournieren. Bei Verwendung von nicht von uns gelieferten Verbrauchsstoffen, wie Duftstoffen und dgl. besteht keine Gewährleistung für
die Funktion von Dampfgeneratoren, Duftstoffpumpen etc. in Wellnessanlagen, Dampfbad, Solebad und Sauna.
Wir nehmen unfreie oder nicht vereinbarte Rücksendungen nicht an und lassen diese an den Absender zu dessen Lasten zurückgehen. Bei eigenmächtigen Verbesserungen durch den Auftraggeber selbst (oder
durch einen vom Auftraggeber veranlassten Dritten), bevor uns Gelegenheit zur Behebung und Verbesserung binnen angemessener Frist gegeben wurde, erlischt unsere Gewährleistung gegenüber dem
Auftraggeber mit sofortiger Wirkung. Verweigert der Auftraggeber die von uns angebotene Verbesserung oder wirkt er nicht mit, geht der Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers verloren; in diesem
Falle sind wir von jeder weiteren Gewährleistung befreit. Der Auftraggeber ist nicht berrechtigt, zu leistende Zahlungen wegen geringfügiger Mängel zurückzubehalten, wenn die voraussichtlichen Kosten
der Mängelbehebung nicht mehr als 10 % der Auftragssumme ausmachen.
Anfallende Schadenersatzansprüche des Bestellers sind mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt und können nur im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unsererseits geltend gemacht
werden; auf Schadenersatz wegen leichter Fahrlässigkeit verzichtet der Auftraggeber im Voraus.
Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden. Höhere Gewalt entbindet uns als Auftragnehmer grundsätzlich von jeder Lieferverpflichtung und von jedem Schadenersatz, gleichgültig, ob sich diese
höhere Gewalt in unserem Betrieb oder in Betrieben der Vor- und Zulieferer ereignet hat.In einem solchen Falle ist der Besteller nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten oder den Auftragnehmer
für etwaige Schäden haftbar zu machen.
Die Haftung für Schäden, für welche infolge leichter Fahrlässigkeit durch uns oder durch Personen, für die wir einzustehen haben, verursacht werden, ist ausgeschlossen. Dies erstreckt sich
insbesondere auch auf Folgeschäden. Die Haftung nur für grobes Verschulden gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen der einschlägigen Ö-Normen, der Warnpflichten unsererseits als Auftragnehmer und
unserer Planungsleistungen.
Die Anfechtung des über den Auftrag geschlossenen Vertrages wegen Irrtums ist ausgeschlossen.
Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Diese
Haftungsbeschränkungen sind bei sonstigem Schadenersatz vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.
Allgemein und insbesondere im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist vom Besteller bei der Behandlung, Anwendung und Lagerung der von uns gelieferten Ware auf deren spezifische Eigenschaften (z.B.
Umgebungstemperatur, Feuchtigkeit und Untergrund) Bedacht zu nehmen.
Änderungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart und von allen Vertragsteilen unterfertigt werden.
Erfüllungsort für unsere Lieferungen und für die Zahlung des Kunden an uns ist Volders. Für alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsgeschäft wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes, die inländische österreichische Gerichtsbarkeit und die Anwendung österreichischen Rechtes vereinbart. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Besteller erklärt seine Zustimmung, dass seine Daten zum Zweck der Buchhaltung und Kundenevidenz von uns gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden zur Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften, zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und zu Werbezwecken verwendet.